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   BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88   

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BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88 (https://dejure.org/1988,2508)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1988 - NotZ 10/88 (https://dejure.org/1988,2508)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1988 - NotZ 10/88 (https://dejure.org/1988,2508)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftsprüfer - Vereinbarkeit mit dem Notaramt - Bilanzrichtliniengesetz - Zulassung zum Prüferberuf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1989, 330
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 5/79

    Keine Bestellung zum Anwaltsnotar bei Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88
    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen gehören grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art, mithin auch eine freiberufliche Tätigkeit, die der Notar neben seinem Amt ausüben will (BGHZ 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist bei einem Anwaltsnotar die Anwaltstätigkeit, weil die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 3 Abs. 2 BNotO gesetzliche Voraussetzung für das Amt des Anwaltsnotars ist (BGHZ 53, 103, 104; 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Alle Leistungen, die sich in den Rahmen des Anwaltsberufs einfügen und vom Berufsbild des Anwalts umfaßt sind, sind bei Anwaltsnotaren erlaubt und bedürfen keiner Genehmigung (BGHZ 53, 103, 104 ff; 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Dessen beruflicher Wirkungskreis liegt nämlich im wesentlichen auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung und damit außerhalb des beruflichen Aufgabenbereichs eines Rechtsanwalts (BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Deshalb darf ein Rechtsanwalt, der zugleich noch als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden (BGHZ 75, 296 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]); aus entsprechenden Erwägungen ist die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer nicht zulässig (BGHZ 64, 214 ff).

    An dieser Rechtsprechung, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (Urt. v. 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75, BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] im Anschluß an BGHZ 64, 214; Beschl. v. 17. Dezember 1980 - 1 BvR 98/80, DNotZ 1981, 145 im Anschluß an BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]), hält der Senat fest.

    Betriebswirtschaftliche Unternehmensprüfungen liegen außehalb des Aufgabenbereichs eines Rechtsanwalts (BGHZ 75, 296, 298) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

  • BGH, 01.12.1969 - NotZ 7/69

    Steuerberater als Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88
    Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist bei einem Anwaltsnotar die Anwaltstätigkeit, weil die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 3 Abs. 2 BNotO gesetzliche Voraussetzung für das Amt des Anwaltsnotars ist (BGHZ 53, 103, 104; 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Alle Leistungen, die sich in den Rahmen des Anwaltsberufs einfügen und vom Berufsbild des Anwalts umfaßt sind, sind bei Anwaltsnotaren erlaubt und bedürfen keiner Genehmigung (BGHZ 53, 103, 104 ff; 75, 296, 297) [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79].

    Darauf hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen hingewiesen (BGHZ 53, 103, 109; 78, 237, 242) [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80].

    Die sich daran anschließende Frage, ob der Anwaltsnotar für diese Tätigkeiten eines Steuerberaters der Genehmigung nach § 8 Abs. 2 BNotO bedürfe, brauchte der Senat allerdings bisher nicht zu entscheiden; sie ist in BGHZ 53, 103, 109 ausdrücklich offengelassen worden.

  • BGH, 17.03.1975 - NotZ 9/74

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88
    Dessen beruflicher Wirkungskreis liegt nämlich im wesentlichen auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung und damit außerhalb des beruflichen Aufgabenbereichs eines Rechtsanwalts (BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]).

    Deshalb darf ein Rechtsanwalt, der zugleich noch als Wirtschaftsprüfer tätig sein will, nicht zum Anwaltsnotar bestellt werden (BGHZ 75, 296 ff [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]); aus entsprechenden Erwägungen ist die Sozietät eines Notars mit einem Wirtschaftsprüfer nicht zulässig (BGHZ 64, 214 ff).

    An dieser Rechtsprechung, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (Urt. v. 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75, BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] im Anschluß an BGHZ 64, 214; Beschl. v. 17. Dezember 1980 - 1 BvR 98/80, DNotZ 1981, 145 im Anschluß an BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]), hält der Senat fest.

  • BGH, 13.10.1980 - NotZ 13/80

    Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88
    Darauf hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen hingewiesen (BGHZ 53, 103, 109; 78, 237, 242) [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80].

    Das gilt um so mehr, als die Prüfungstätigkeit, die der Antragsteller als Rechtsanwalt und Steuerberater entfaltete, inhaltlich im wesentlichen der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers entsprach (vgl. BGHZ 78, 237, 242) [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80].

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 05.12.1988 - NotZ 10/88
    An dieser Rechtsprechung, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (Urt. v. 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75, BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75] im Anschluß an BGHZ 64, 214; Beschl. v. 17. Dezember 1980 - 1 BvR 98/80, DNotZ 1981, 145 im Anschluß an BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]), hält der Senat fest.
  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

    Diese Genehmigung darf nicht erteilt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers mit dem Notaramt unvereinbar ist (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, DNotZ 1989, 330 = BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; vgl. BGHZ 64, 214; BGHZ 75, 296).

    Das Verbot, neben dem Amt als Notar den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben, verfolgt den Zweck, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 64, 214, 219; BGHZ 75, 296, 299; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2 - Steuerberatungs-GmbH 1).

    Die Frage, ob sich aus dem Bilanzrichtliniengesetz, jedenfalls für den Personenkreis, dem das Gesetz einen erleichterten Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers eröffnete, Gründe für eine Vereinbarkeit dieses Berufs mit dem Amt des Notars herleiten ließen, hatte der Senat durch Beschluß vom 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 (DNotZ 1989, 330) verneint.

    Diese Rechtsauffassung des Notars ist zwar irrig, denn der Anwaltsnotar, der zugleich Steuerberater ist, braucht für solche Tätigkeiten, die außerhalb der anwaltlichen Berufsausübung liegen, die Genehmigung der aufsichtsführenden Stelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO; gegen ihre Erteilung bestehen, wenn die Tätigkeit des Anwalts und Steuerberaters den Wirtschaftsprüferaufgaben des § 2 Abs. 1 und 3 WPO entspricht, dieselben Bedenken wie gegen die Genehmigung der Nebentätigkeit als Wirtschaftsprüfer selbst (Senatsurt. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 11/90

    Zulässigkeit der Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer neben der Tätigkeit als

    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen sind - von den erwähnten Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art zu rechnen, somit auch eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1), wie sie der Antragsteller mit der Ausübung des Berufs als Wirtschaftsprüfer anstrebt.

    Der berufliche Wirkungskreis des Wirtschaftsprüfers erstreckt sich vielmehr im wesentlichen auf das Gebiet der betriebswirtschaftlichen Unternehmensprüfung (vgl. § 2 Wirtschaftsprüferordnung) und liegt damit außerhalb der beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 64, 214, 218; 75, 296, 297 f. [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79], Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    Insbesondere geht aus der Bundesnotarordnung mit genügender Deutlichkeit hervor, daß es nach dem im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Gewährleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege gilt, nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BGH DNotZ 1986, 307, 309; Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14. August 1989 - NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 II Steuerberatungs-GmbH 1).

    In Weiterentwicklung dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BVerfG DNotZ 1985, 145) hat der Bundesgerichtshof schließlich auch entschieden, daß die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer einem Anwaltsnotar nicht als Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BNotO genehmigt werden darf (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1).

    Insbesondere hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1988 (NotZ 10/88) im einzelnen dargelegt, daß aus den Regelungen des Bilanzrichtliniengesetzes und dem für Rechtsanwälte erleichterten Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht gefolgert werden darf, daß die Wirtschaftsprüfertätigkeit einem Anwaltsnotar uneingeschränkt offenstünde oder daß sie wenigstens genehmigungsfähig sei.

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

    Zu den genehmigungsbedürftigen Nebenbeschäftigungen sind, von den in § 3 und 8 BNotO zugelassenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich entgeltliche Leistungen aller Art zu rechnen, somit auch eine freiberufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1), wie sie der Antragsteller mit dem Beruf des Vereidigten Buchprüfers ausüben möchte.

    Dies gilt insbesondere für den im Vordergrund stehenden Gesetzeszweck der Bundesnotarordnung, eine geordnete vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten, und für das durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichnete gesetzliche Leitbild des Notars, dessen Schutz bereits gegen mögliche Gefahrenlagen, nicht erst gegen konkret eintretende Gefährdungen geboten ist (vgl. BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1).

    In Weiterentwicklung dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; BVerfG DNotZ 1985, 145; vgl. auch BVerfGE 80, 269, 279) hat der Bundesgerichtshof schließlich auch entschieden, daß die Berufsausübung als Wirtschaftsprüfer einem Anwaltsnotar nicht als Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BNotO genehmigt werben darf (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1).

    Da bereits die abstrakte Gefahr für die Unabhängigkeit, nicht erst deren Verwirklichung im Einzelfall, einer Genehmigung der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 BNotO entgegensteht (BGHZ 64, 214, 219; 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, a.a.O.; Urt. v. 9. Dezember 1991, NotSt(B) 1/91, zur Veröffentlichung bestimmt), geht die Anregung des Antragstellers, "durch Umfrage bei den beteiligten Wirtschaftskreisen die skizzierte Gefahr zu eruieren", ins Leere.

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 2/92

    Zulassung zum Anwaltsnotar in Nordrhein-Westfalen bei Sozietät mit einem

    Inhaltlich ist das Verbot durch das öffentliche Interesse an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts gerechtfertigt (BGHZ 64, 214; 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; zu dem auf den gleichen Grundlagen beruhenden Verbot der Ausübung beider Berufe durch den Anwaltsnotar vgl. BGHZ 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; Beschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, DNotZ 1989, 330 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90 = BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 2).

    Hierbei verkennt der Antragsteller, daß die Vereinbarkeit des Amts des Anwaltsnotars mit der Steuerberatertätigkeit (BGHZ 53, 103 für die gleichzeitige Ausübung beider Berufe; vgl. BGHZ 78, 237, 242 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80] und Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1 für die Sozietät) darauf beruht, daß der Kernbereich der Aufgaben des Steuerberaters, die rechtliche Beratung und Vertretung in Steuersachen (§ 33 StbG), nur einen Ausschnitt aus der dem Anwaltsnotar kraft Gesetzes erlaubten Ausübung des Rechtsanwaltsberufs darstellt (§ 3 Abs. 2 BNotO, § 3 BRAO; zur Genehmigungsbedürftigkeit sonstiger, dem Steuerberater durch § 57 Abs. 3 StbG erlaubter Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 BNotO vgl. Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, a.a.O.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der durch das Bilanzrichtliniengesetz u.a. den Rechtsanwälten ermöglichte erleichterte Zugang zum Wirtschaftsprüferberuf (§§ 131 c bis 131 f WPO) ohne Einfluß auf die Vereinbarkeit des Notaramts mit dem Wirtschaftsprüferberuf (Beschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, a.a.O.; vgl. dazu Beschl. des BVerfG - 2. Kammer des Ersten Senats - v. 22. August 1990, 1 BvR 179/89).

  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 13/95

    Sozietätsverbot zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237 ; 80, 269, 280), ist dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als

    Aus der Bundesnotarordnung selbst läßt sich der Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich entnehmen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars entgegenzutreten und deshalb schon dem Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (Senat BGHZ 75, 296, 299 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; 78, 237, 244 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14.10.1985 - NotZ 3/85 = DNotZ 1986, 307, 309; vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 = BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1; vom 14.8.1989 - NotZ 12/88 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Steuerberatungs-GmbH 1; vom 14.1.1991 - NotZ 11/90; vom 13.7.1992 - NotZ 9/91 = BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 1 = AnwBl. 1992, 546).

    Eine Genehmigung ist dagegen zu versagen, wenn durch die zusätzliche Tätigkeit die Wahrnehmung der notariellen Aufgaben schon zeitlich gefährdet wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 5.12.1988 - NotZ 10/88 a.a.O.).

  • BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93

    Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars;

    Dem hauptberuflichen Notar ist es im Gegensatz zum Anwaltsnotar untersagt, zu Berufsbildern verfaßte Tätigkeiten, etwa eine Steuerberatertätigkeit, auszuüben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 10/88 = DNotZ 1989, 330, 332).
  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 45/94

    Zulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), und wird auch von den Antragstellern im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen.
  • BGH, 24.06.1996 - NotZ 21/95

    Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar zum vereidigten Buchprüfer bestellten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1-4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237; 80, 269, 280), ist dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt.
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